A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘999.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).