2. Entschädigung Beschuldigter Die dem Beschuldigten für die erstinstanzlichen Freisprüche zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘236.50 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ unter Berücksichtigung der rechtskräftig für die Freisprüche ausgerichteten Entschädigung im Umfang von rund 5 % der entstandenen Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 89‘112.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).