Der Beschuldigte hat demzufolge die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF 75‘486.30 (95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 79‘459.25) zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO).