1. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in wenigen kleinen Nebenpunkten freigesprochen, weswegen es sich rechtfertigt, 5 % der Kosten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat demzufolge die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF 75‘486.30 (95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 79‘459.25) zu tragen.