VIII. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete vor oberer Instanz darauf, eine Genugtuung zu beantragen. Es wäre nach Ansicht der Kammer ohnehin fraglich, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt wären. IX. Widerrufsverfahren Das Widerrufsverfahren bezüglich des Urteils des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14. Juni 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).