7. Busse Für Tätlichkeiten ist gemäss Art. 126 StGB eine Busse auszusprechen. 71 Vorliegend handelte der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Exfrau. Er handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Mit Blick auf den Strafrahmen ist allerdings immer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Busse von CHF 300.00 auszugehen. Auch hier ist, wie oben dargelegt, eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13. Juni 2014 auszusprechen.