Damit ist von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 110 Strafeinheiten (85 und 25 SE) auszugehen, wobei die mit dem genannten Strafbefehl ausgesprochenen 40 Strafeinheiten abzuziehen sind. Der Beschuldigte ist damit als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 70 Strafeinheiten zu verurteilen. Da sich der Beschuldigte für längere Zeit im Vollzug befindet bzw. befinden wird, ist der Tagessatz bei dem noch als zweckmässig erachteten Minimum von CHF 10.00 festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit leicht erhöht bei drei Jahren festzusetzen.