Wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, begangen im gleichen Zeitraum, wurde eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen (pag. 6829). Zu diesem Urteil ist eine Zusatzstrafe auszufällen. Für die Beschimpfung und Drohung, begangen zwischen dem 15. März 2012 und dem 14. Mai 2012, erachtet die Kammer wie die Vorinstanz eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen, wobei asperiert eine Strafe von 25 Strafeinheiten anzurechnen wäre. Damit ist von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 110 Strafeinheiten (85 und 25 SE) auszugehen, wobei die mit dem genannten Strafbefehl ausgesprochenen 40 Strafeinheiten abzuziehen sind.