Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zudem ist der Beschuldigte diesbezüglich geständig, weswegen die Kammer eine Strafe von 10 Einheiten, asperiert von 5 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen erachtet. 6.6. Zusatzstrafe Vorliegend wurde der Beschuldigte am 13. Juni 2014 von der Staatsanwaltschaft Biel wegen Beschimpfung und Drohung, begangen zwischen dem 15. März 2012 und dem 14. Mai 2012, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, begangen im gleichen Zeitraum, wurde eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen (pag.