Die dafür auszusprechende Strafe ist anschliessend aufgrund der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. 6.2. Einsatzstrafe Drohung Der Beschuldigte bedrohte seine Ex-Partnerin, wobei die Drohung im Rahmen einer Auseinandersetzung während der Trennung des Paars erfolgte. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist als leicht zu beurteilen, da das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausging. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, um mittels Drohung seinen Willen durchzusetzen.