6. Geldstrafe 6.1. Vorbemerkung Weil das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die nachfolgenden Delikte nicht als zwingend erscheint und die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist hierfür auf Letztere zu erkennen. Konkret schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist, bildet die Drohung mit einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 StGB). Die dafür auszusprechende Strafe ist anschliessend aufgrund der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.