Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich und daher neutral zu werten. Das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug ist ebenfalls nicht zu beanstanden und neutral zu werten (pag. 6824f.). 5. Fazit Strafzumessung PUKI und PUKI II Unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte im Zusammenhang mit PUKI und PUKI II resultiert eine Gesamtstrafe von 114 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden im Umfang von 647 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe vorzeitig am 6. Januar 2015 angetreten wurde.