Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gegenüber allen Beteiligten des Strafverfahrens stets korrekt verhielt, Geständnis und Reue können ihm jedoch nicht zu Gute gehalten werden. Hingegen ist deutlich negativ zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft trotz hängigem Verfahren erneut einschlägig deliktisch tätig wurde. Dieser Umstand hat sich im Umfang von 15 Monaten straferhöhend auszuwirken. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich und daher neutral zu werten.