Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten leicht straferhöhend – konkret um 3 Monate – auswirken. Dabei sind insbesondere die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gegenüber allen Beteiligten des Strafverfahrens stets korrekt verhielt, Geständnis und Reue können ihm jedoch nicht zu Gute gehalten werden.