Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente, welche – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist, ist von einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten für die Delikte rund um PUKI II auszugehen. Die Strafe von 60 Monaten für die Delikte rund um PUKI ist mit einem Faktor von 50 % zu asperieren, womit unter Berücksichtigung sämtlicher Widerhandlungen gegen das BetmG eine Strafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 4.3. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz folgendes fest (pag. 6503, S. 147 der Entscheidbegründung): «Über das Vorleben von A.______