Der Beschuldigte hat aus dem ersten Strafverfahren gelernt und agierte entsprechend noch vorsichtiger. So telefonierte er beispielsweise nicht mehr über die bekannten Schweizer Rufnummern, sondern kommunizierte per SMS und verwendete dazu holländische Prepaid-Nummern. Eine Zuordnung der Kommunikation aufgrund der Stimme war damit nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente, welche – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist, ist von einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten für die Delikte rund um PUKI II auszugehen.