3.5. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten Aufgrund der Tatsache, dass es im Falle von rund 1,4 Kilo reinem Heroin lediglich beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist von den 96 Monaten Freiheitsstrafe ein deutlicher Abzug von 32 Monaten vorzunehmen. Der Abzug kann nicht grösser ausfallen, da gerade bezüglich der Einfuhr von 3 Kilo Heroingemisch der Erfolg nur deshalb ausblieb, weil der Beschuldigte und seine Mittäter offenbar selbst getäuscht wurden. Das Ausbleiben des Erfolgs ergab sich daher rein zufällig resp. ist gewissermassen als blosser Unfall zu werten.