3.4. Subjektive Tatkomponenten - Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich aus egoistischen Beweggründen und damit tatbestandsimmanent handelte. Die subjektive Tatschwere ist – da gemäss Tabelle Hansjakob von einem nicht geständigen Nichtsüchtigen ausgegangen wird – neutral zu werten. 3.5. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten Aufgrund der Tatsache, dass es im Falle von rund 1,4 Kilo reinem Heroin lediglich beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist von den 96 Monaten Freiheitsstrafe ein deutlicher Abzug von 32 Monaten vorzunehmen.