3. Strafzumessung PUKI 3.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden. 3.2. Objektive Tatkomponenten – Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut des Betäubungsmittelgesetzes ist die öffentliche Gesundheit. Diese wurde vorliegend mit Blick auf die Menge von rund 2 Kilo reinem Heroin, welches ihm konkret nachgewiesen werden konnte, in erheblichem Masse gefährdet.