Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass der zu erstellende Schlussbericht einige Monate benötigt, insbesondere wenn – wie vorliegend – schwerwiegende und komplexe Delikte mit einer Vielzahl von bekannten und unbekannten Beteiligten zu beurteilen sind, und die Akten einen beträchtlichen Umfang aufweisen. Zudem gilt zu beachten, dass sich der in keiner Weise kooperative Beschuldigte in der Zeit des Verfahrensstillstands nicht mehr in Untersuchungshaft befand. Weitere relevante Verzögerungen sind nicht ersichtlich.