Zur Prüfung der Frage, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist an dieser Stelle kurz darzulegen, in welchen Verfahrensabschnitten es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen ist und aus welchen Gründen. Die zweitletzte Einvernahme des Beschuldigten fand im November 2011 statt, die Schlusseinvernahme hingegen erst im Februar 2013. Am 4. Dezember 2012 wurde ein neues Strafverfahren (im Zusammenhang mit dem Tatkomplex PUKI II) gegen den Beschuldigten eröffnet.