66 Kommentar StPO, 2011, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 147). Zur Prüfung der Frage, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist an dieser Stelle kurz darzulegen, in welchen Verfahrensabschnitten es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen ist und aus welchen Gründen.