2. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung rügt bezüglich der Strafzumessung zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese Verletzung sei im Rahmen der Strafzumessung durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art.