1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 6500f., S. 144f. der Entscheidbegründung). Gleich wie die Vorinstanz erachtete es auch die Kammer vorliegend als angezeigt, die Vorfälle aus den Jahren 2010 (PUKI) und 2013 (PUKI II) zu zwei Tatgruppen zusammenzufassen und gemeinsam zu beurteilen. Es kann vorweggenommen werden, dass für beide Tatgruppen aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Hingegen werden für die übrigen Delikte eine Geldstrafe und eine Busse auszufällen sein.