65 6. Subsumtion Tätlichkeiten Wer vorsätzlich einen anderen Menschen in anderer (als einer Körperverletzung) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der Tätlichkeiten schuldig (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am 26. Dezember 2012 einen Faustschlag gegen den Hinterkopf verpasste, hat er sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht. Eine einfache Körperverletzung liegt nicht vor, da keine Schädigung eingetreten ist. VII. Strafzumessung