Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin erklärt, er habe in seiner in der Hose steckenden Hand ein Messer und werde ihr damit den Kopf abschneiden. Dadurch und vor dem Hintergrund des seit einiger Zeit bereits schwelenden schweren Konflikts zwischen den beiden hat er sie in Angst und Schrecken versetzt. Dass die Drohung als schwer zu qualifizieren ist, ergibt sich daraus, dass die körperliche Unversehrtheit der Straf- und Zivilklägerin bedroht wurde. Die Straf- und Zivilklägerin wurde in Angst und Schrecken versetzt, wäre sie doch ansonsten nicht auf die Toilette geflüchtet und hätte die Polizei alarmiert.