5. Subsumtion Beschimpfung und Drohung Wer jemanden durch Wort in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung schuldig (Art. 177 StGB). Indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter anderem als Schlampe betitelte, hat er sie in ihrer Ehre angegriffen und herabgesetzt und sich damit der Beschimpfung schuldig gemacht. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, macht sich der Drohung schuldig (Art. 180 StGB). Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin erklärt, er habe in seiner in der Hose steckenden Hand ein Messer und werde ihr damit den Kopf abschneiden.