4. Subsumtion Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses (…) unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Wohnungstür der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen gewaltsam aufstiess und in ihren Wohnungsflur eindrang, obwohl sie ihn zum Verlassen desselben aufforderte, hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.