Zwar wurde auch hier mit einer erheblichen Menge an Heroin bzw. Kokain gehandelt, doch liegt in dieser zweiten Phase nur ein einzelner Handel (Einfuhr von Heroin und Kokain sowie Anstaltentreffen zum Verkauf eines Teils davon) vor, für den ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten erging. Bei lediglich einem Geschäft kann nach Ansicht der Kammer nicht von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Die gewerbsmässige Qualifikation ist damit bezüglich PUKI II zu verneinen.