einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Gewinn erzielt haben. Die Gewerbsmässigkeit ist daher bezüglich des gehandelten Heroins in der Aktion PUKI klar zu bejahen. Hingegen ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in der Aktion PUKI II analog zur Bandenmässigkeit zu verneinen. Zwar wurde auch hier mit einer erheblichen Menge an Heroin bzw. Kokain gehandelt, doch liegt in dieser zweiten Phase nur ein einzelner Handel (Einfuhr von Heroin und Kokain sowie Anstaltentreffen zum Verkauf eines Teils davon) vor, für den ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten erging.