Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend zwischen der Aktion PUKI und PUKI II zu unterscheiden. Bezüglich der Aktion PUKI ist festzuhalten, dass aus den gesamten gewonnen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sein Geschäft nach der Art eines Berufes ausübte. Wie sich aus den abgehörten Telefongesprächen ergibt, ist er während der beobachteten Zeit keiner anderen Tätigkeit mehr nachgegangen. Dies unterstreichen auch die polizeilichen Observationen.