Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 19 N. 189 ff.). Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes muss das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht (in BGE 117 IV 63, E. 2a und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3) auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat.