Wie dargelegt, muss sich der Wille der Täter auf die Verübung einer Vielzahl von Delikten beziehen. In der Aktion PUKI II ist jedoch nur von einem getätigten Geschäft auszugehen, weshalb der auf eine Vielzahl von Delikten gerichtete Wille des Beschuldigten nicht erkennbar ist bzw. (noch) nicht manifestiert wurde. 3.3. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) Hierzu die Vorinstanz (pag. 6496, S. 140 der Entscheidbegründung): «Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus.