Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Aktion PUKI mit verschiedenen Mittätern zusammen agierte (Läufer, J.________ etc.) und sämtliche beteiligten Personen als Mitglied einer Bande, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, handelten (vgl. pag. 6495, S. 139 der Entscheidbegründung).