Wesentlich für den Begriff der Bande sind der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.1).