der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat damit die Qualifikationsgrenze massiv überschritten und ist betreffend sämtlicher Vorfälle der Aktion PUKI und PUKI II der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.