- Bezüglich der Vorfälle vom 24. Oktober und 4. November 2010 ist festzuhalten, dass auch hier der Beschuldigte über den Kauf von Heroingemisch verhandelte. Seine Tathandlungen sind genügend konkret und klar deliktisch bestimmt. - Bezüglich des Vorfalls vom 11. Mai 2013 ist festzuhalten, dass das Heroin zwar noch nicht verkauft wurde, der Verkauf jedoch einzig durch die Anhaltung des Kuriers verhindert werden konnte. Auch hier ist das Vorliegen der Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zu bejahen.