62 traf, wobei er gute Qualität erwartete. Die deliktische Bestimmung seines Handelns ist bei der Absicht, Drogen zu kaufen oder gar einzuführen, offensichtlich, auch wenn das sichergestellte Gemisch Streckmittel darstellte und der Beschuldigte diesbezüglich selbst getäuscht resp. hereingelegt wurde. - Bezüglich der Vorfälle vom 24. Oktober und 4. November 2010 ist festzuhalten, dass auch hier der Beschuldigte über den Kauf von Heroingemisch verhandelte.