19 Abs. 1 BetmG erfüllen, ist offensichtlich, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens ist vorliegend unproblematisch, da die erforderliche deliktische Bestimmung der Handlungen des Beschuldigten klar ersichtlich ist: - Bezüglich des Vorfalls vom 5. September 2010 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Mittätern Vorbereitungen zur Einfuhr von 3 Kilo Heroingemisch