2. Subsumtion Grundtatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt, erwirbt, abgibt, veräussert sowie Anstalten dazu trifft. Dass die festgestellten Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllen, ist offensichtlich, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.