Dass sie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sofort an die einzelnen Vorfälle erinnern konnte (vgl. pag. 6316), spricht entgegen den Ausführungen des Beschuldigten eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie sich die belastenden Angaben vorgängig zu Recht gelegt und ihre Aussagen vorbereitet hätte. Der angeklagte bzw. angefochtene Sachverhalt hat damit – wie durch die Vorinstanz festgelegt – als erwiesen zu gelten. VI. Rechtliche Würdigung