Zum Vorfall vom 26. Dezember 2012 (Tätlichkeiten) Die Vorinstanz erachtet es aufgrund der gleichbleibenden und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als erwiesen, dass der Beschuldigte seine Ex- Partnerin gegen den Hinterkopf geboxt hatte (pag. 6491, S. 135 der Entscheidbegründung). Auch wenn der Beschuldigte diesen Vorwurf bestreitet, sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, an den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Dass sie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sofort an die einzelnen Vorfälle erinnern konnte (vgl. pag.