Und wäre es ihr tatsächlich nur darum gegangen, den Beschuldigten tatsachenwidrig zu belasten, hätte sie dies massiver getan. Ihre unmittelbare Reaktion weist darauf hin, dass sie sich tatsächlich bedroht gefühlt hatte, und mithin, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie sie diesen wiedergibt. Auch die Kammer erachtet daher den angeklagten Sachverhalt und damit auch die Beschimpfung als erwiesen. 3.4. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2012 (Tätlichkeiten)