61 gründung). Auch die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass es die Straf- und Zivilklägerin war, welche die Polizei alarmierte. Dies stellt ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben dar. Hätte sie sich nicht tatsächlich bedroht gefühlt, hätte sie die Polizei kaum gerufen. Und wäre es ihr tatsächlich nur darum gegangen, den Beschuldigten tatsachenwidrig zu belasten, hätte sie dies massiver getan.