Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss ein Schliessen der Wohnungstür durch die Straf- und Zivilklägerin verhinderte, um sodann gewaltsam die Tür aufzustossen und in den Korridor einzutreten, um sich dort von seinen Kindern zu verabschieden. 3.3. Zum Vorfall vom 29. April 2014 (Beschimpfung und Drohung) Es kann wiederum vollumfänglich auf die Beweiswürdigung bzw. das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6489f., S. 133 der Entscheidbe-