Wie der Beschuldigte selbst schilderte, hatte die Straf- und Zivilklägerin die Kinder in die Wohnung gezogen, weswegen er ihnen zur Verabschiedung folgte. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte sich auf dem Gang bzw. mit nur einem Fuss in der Wohnung von den Kindern, welche sich ja vollständig in der Wohnung befanden, verabschieden konnte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss ein Schliessen der Wohnungstür durch die Straf- und Zivilklägerin verhinderte, um sodann gewaltsam die Tür aufzustossen und in den Korridor einzutreten, um sich dort von seinen Kindern zu verabschieden.