Dabei sei er einzig mit einem Bein in der Wohnung gestanden. Die Kammer stützt sich grundsätzlich auf dieses glaubhafte Eingeständnis des Beschuldigten, geht jedoch davon aus, dass der Beschuldigte im Einklang mit der Schilderung der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich vollständig in den Flur bzw. in die Wohnung eindrang. Wie der Beschuldigte selbst schilderte, hatte die Straf- und Zivilklägerin die Kinder in die Wohnung gezogen, weswegen er ihnen zur Verabschiedung folgte.