Hingegen erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte den Fuss in den Türspalt gehalten hatte (pag. 6487, S. 131 der Entscheidbegründung). Die Kammer folgt diesem Beweisergebnis. Die Straf- und Zivilklägerin hat konstant und stringent geschildert, dass der Beschuldigte seinen Fuss in die Tür gehalten und die Tür aufgestossen habe. Anschliessend sei er in ihren Korridor eingedrungen. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er den Fuss in die Türe gehalten und diese in der Folge aufgestossen habe, um seine Kinder verabschieden zu können. Dabei sei er einzig mit einem Bein in der Wohnung gestanden.