der Entscheidbegründung) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 6485 ff., S. 129 ff. der Entscheidbegründung, pag. 6488f., S. 132f. der Entscheidbegründung, pag. 6490f., S. 134f. der Entscheidbegründung) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen. 3.2. Zum Vorfall vom 26. Januar 2011 (Hausfriedensbruch) Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass nicht mehr eruiert werden könne, zu welchen Beschimpfungen es anlässlich dieses Vorfalls gekommen sei bzw. ob diese gegenseitig waren. Hingegen erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte den Fuss in den Türspalt gehalten hatte (pag.