3. Beweiswürdigung 3.1. Vorbemerkung Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, schliesst sich die Kammer auch in diesen Anklagepunkten vollumfänglich der zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an, weswegen im Wesentlichen auf deren Ausführungen verwiesen wird. Die Verteidigung vermag nichts vorzubringen, was am Beweisergebnis der Vorinstanz ernsthaft zweifeln lassen würde. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6484f., S. 128 der Entscheidbegründung, pag. 6488, S. 132 der Entscheidbegründung, pag. 6489f., S. 133f. der Entscheidbegründung) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag.